Die Strafregisterbescheinigung kann bei jeder sachlich zuständigen Behörde, in deren Wirkungsbereich sich der Antragsteller oder die Antragstellerin gerade aufhält, beantragt werden.
Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat zwecks Feststellung der Identität zumindest einmal, entweder bei der Antragstellung oder bei der Abholung, persönlich vor der Behörde zu erscheinen. Es besteht somit die Möglichkeit, sich entweder für die Antragstellung oder für die Abholung durch eine dritte Person vertreten zu lassen. Diese benötigt hierzu eine Vollmacht.
Kosten:
Die Kosten für die Beantragung und Ausstellung einer Strafregisterbescheinigungen können, je nach beantragter Strafregisterbescheinigung, unterschiedlich hoch sein. Diese setzen sich wie folgt zusammen:
Antrag auf Ausstellung oder Aufnahme einer Niederschrift über den Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung: Euro 26,--
Elektronischer Antrag mit ID Austria (id-austria.gv.at) oder EU Login: Euro 18,--
Antrag auf Ausstellung einer besonderen Strafregisterbescheinigung (Kinder- und Jugendfürsorge, Pflege und Betreuung sowie terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen): Euro 29,--
Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement
Die Beantragung und Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen im Rahmen von freiwilligem Engagement bei einer
- Freiwilligenorganisation,
- spendenbegünstigten Einrichtung (BMF) und
- gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie einer nach innerkirchlichem Recht mit Wirksamkeit für den staatlichen Bereich errichteten und mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtung
ist gebühren- und abgabenfrei.
Um eine solche Strafregisterbescheinigung zu erhalten, sind folgende Bestätigungen beizulegen:
- Nachweis über das Vorliegen einer begünstigten Organisation oder Einrichtung:
- Bestätigung der Servicestelle für freiwilliges Engagement oder
- Bescheid über die Feststellung der Spendenbegünstigung des Finanzamtes Österreich oder
- der Eintrag der Kirche in der Liste unter gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften
- Bestätigung der (zukünftigen) Arbeitgeberin/des (zukünftigen) Arbeitgebers, dass eine freiwillige Tätigkeit vorliegt (samt Unterschrift und firmenmäßiger Fertigung des Arbeitgebers sowie Personendaten der Antragstellerin/des Antragstellers)
- Bestätigung der (zukünftigen) Arbeitgeberin/des (zukünftigen) Arbeitgebers, dass nicht mehr als das Freiwilligenpauschale ausbezahlt wird (samt Unterschrift und firmenmäßiger Fertigung des Arbeitgebers sowie Personendaten der Antragstellerin/des Antragstellers)